Erwachsenenschutzgesetz

Das Erwachsenenschutzgesetz existiert seit 1.1.2013 und hat das "Vormundschaftsgesetz" abgelöst. Es kommt dann zur Anwendung, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder aus anderen Gründen (z.B. Koma) unfähig ist, ihre Angelegenheiten selber zu regeln. Die neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) setzen sich nicht mehr aus Laien sondern aus Fachleuten unterschiedlicher Richtungen zusammen. Im Zentrum des Erwachsenenschutzgesetzes steht das Selbstbestimmungsrecht.

"Vormundschaften" wurden durch Beistandschaften ersetzt. Eine Beistandschaft kann nur durch die KESB angeordnet werden, welche die Beistandsperson einsetzt und bei negativen Meldungen absetzt. Eine handlungsfähige Person kann jetzt selber im Voraus bestimmen, wer im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit ihr Rechtsvertreter werden soll. Ehegatten und eingetragene Partner erhalten Vertretungsrechte bei medizinischen Fragen, sofern keine Patientenverfügung vorliegt.